ÖffR - 170130_ Einheit 4

Welche bauplanungsrechtlichen Normen können unter welchen Bedingungen iSd Rücksichtnahmegebotes (nachbarschaftlicher Drittschutz) ausgelegt werden?

  1. Faktisches Baugebiet, §§ 2-11 BauNVO
    --> generell drittschützend
    --> aufgrund "bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft"

  2. Ergänzung zu faktischem Baugebiet, §§ 12-14 BauNVO
    --> generell drittschützend
    --> aufgrund Ergänzungen zu Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung

  3. Planübergreifender Nachbarschutz, § 15 I 2 BauNVO
    --> generell drittschützend
    --> Belästigungen und Störungen im Baugebiet und Umgebung

  4. Ausnahmen zu Bebauungsplan, § 31 II BauGB
    --> generell drittschützend
    --> Wortlaut: "Würdigung nachbarlicher Interessen"

  5. Abstandsflächen, §§ 5, 6 LBO
    --> generell drittschützend
    --> betrifft unmittelbare Nachbarschaft

  6. Innenbereich, § 34 I BauGB
    --> nur mittelbar drittschützend
    --> Tatbestandsvoraussetzung "einfügen"

  7. Außenbereich, § 35 BauGB
    --> nur mittelbar drittschützend
    --> Abwägung öffentlicher Belange, § 35 III BauGB

  8. sonstige Festsetzungen aus dem Bebauungsplan
    --> bedingt drittschützend
    --> nur, wenn sich Drittschutz explizit aus Bebauungsplan ergibt

  9. Veränderungssperre, §§ 14 ff BauGB
    --> grds nicht drittschützend
    --> Planungshoheit der Gemeinde ist kein öffentliches Interesse

  10. Erschließung, §§ 30 ff BauGB
    --> grds nicht drittschützend
    --> Ausnahme für drohendem Notwegerecht gem. § 917 BGB

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