RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 2. Quartal Karteikarten

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Zivilrecht

Kann das Familiengericht im Rahmen einer Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB ein paritätisches Wechselmodell anordnen?

Ob das Familiengericht auch eine Umgangsregelung im Sinne eines paritätischen Wechselmodells anordnen kann, ist umstritten: Eine verbreitete Auffassung geht davon aus, dass die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells vom Gesetz nicht vorgesehen und ohne einen entsprechenden Konsens der Eltern nicht möglich sei. Demgegenüber sehen andere die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils grundsätzlich als zulässig an, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob eine entsprechende Anordnung als ggf. ausschließliche sorgerechtliche Regelung oder als Umgangsregelung ergehen kann. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die familiengerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung erfolgen kann, da es keine gesetzliche Regelung gebe, die dem Familiengericht untersage, eine Anordnung bzgl. des Umgangsrechts zu treffen, die zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führt.
(RÜ 6/2017, S. 358)