RÜ Check Wiederholungsfragen 2017 2. Quartal Karteikarten
« zurück
Probelernen  
Preis inkl. MwSt.: 0.99 EUR





Öffentliches Recht

Inwieweit kann die Wirksamkeit einer Rechtsnorm Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO sein?

Voraussetzung für die Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis. Rein abstrakte Rechtsfragen, wie z.B. die Wirksamkeit von Rechtsnormen, können daher unmittelbar nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ergibt sich allerdings aus der Anwendung der Norm auf einen bestimmten Sachverhalt ein konkretes Rechtsverhältnis, so ist eine Inzidentkontrolle der zugrunde liegenden Rechtsnorm im Rahmen der Feststellungsklage möglich, da die Norm nur im Fall ihrer Wirksamkeit Rechte und Pflichten begründen kann. (RÜ 5/2017, S. 320)