RÜ Check Wiederholungsfragen 2013 Karteikarten
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2/2013, Strafrecht 2/2013

Darf das Gericht das Protokoll über eine Vernehmung auch dann verlesen, wenn der Vernehmungsbeamte sich nicht mehr erinnern kann?

Nein, § 253 Abs. 1 StPO wird dahin ausgelegt, dass eine Verlesung eines Vernehmungsprotokolls möglich ist, wenn ein Zeuge erklärt, sich nicht mehr erinnern zu können. Hierdurch kann die Vernehmung der Verhörsperson vermieden werden. Auf den Vernehmungsbeamten ist § 253 Abs. 1 StPO allerdings nicht anwendbar. Erinnert er sich nicht, kann die Aussage, um die es geht, nicht durch Verlesung im Urkundsbeweis eingeführt werden. (RÜ 6/2013, S. 379)