RÜ Check Wiederholungsfragen 2013 Karteikarten
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3/2013, Zivilrecht 3/2013

Können sich Duldungspflichten i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB aus Grundrechten ergeben, wenn eine Stiftung öffentlichen Rechts Eigentümerin eines Grundstücks ist?

Wenn staatliche Stellen öffentliche Aufgaben mit den Mitteln des Zivilrechts verfolgen, dürfen sie zivilrechtliche Befugnisse nur so ausüben, wie es staatliche Stellen unter Beachtung der Grundrechte könnten. Für eine Stiftung öffentlichen Rechts können sich daher Duldungspflichten i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB auch aus Grundrechten Dritter ergeben. (RÜ 7/2013, S. 427)