RÜ Check Wiederholungsfragen 2013 Karteikarten
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4/2013, Öffentliches Recht 4/2013

Inwieweit entfalten Grundrechte Drittwirkung im Zivilrecht?

Aufgrund der Bindung der Rechtsprechung an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) wurde früher teilweise eine unmittelbare Drittwirkung bejaht. Dagegen spricht jedoch, dass eine solche nur in wenigen Fällen ausdrücklich angeordnet ist (z.B. in Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG). Deshalb wird heute nur eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte anerkannt, soweit diese bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder Generalklauseln heranzuziehen sind. Begründet wird dies insbesondere mit der Funktion der Grundrechte als objektive Wertentscheidung des Verfassungsgebers. (RÜ 11/2013, S. 728)