RÜ Check Wiederholungsfragen 2013 Karteikarten
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4/2013, Zivilrecht 4/2013

In welcher Höhe ist nach § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Var. BGB Wertersatz zu leisten, wenn auf einem fremden Grundstück ein Gebäude errichtet wird?

Das Bereicherungsrecht dient nicht der Kompensation eines Vermögensverlustes des Bereicherungsgläubigers, sondern der Abschöpfung eines ungerechtfertigten, noch vorhandenen Vermögensvorteils des Bereicherungsschuldners. Dementsprechend richtet sich die Höhe des Wertersatzes nicht nach dem isolierten Wert des Gebäudes oder seinen Errichtungskosten, sondern nach dem Wertzuwachs des Grundstücks. (RÜ 11/2013, S. 694)