Unerlaubte Handlungen

Geht mit der Neufassung des § 828 Abs. 2 eine Verschärfung der Aufsichtspflicht von Eltern einher?

Da Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren von Ersatzpflichten bei Verkehrsunfällen - außer bei vorsäztlichem Verhalten - ausgenommen sind, könnte die Aufsichtspflicht der Eltern auch verschärft worden sein.
 
Der Gesetzgeber wollte jedoch nur den Defiziten Rechnung tragen, die bei Kindern im Alter von 7 bis 10 Jahren im Verkehrsverhalten altersbedingt vorhanden sind. Eine Verschärfung der Aufsichtspflicht sollte damit nicht herbeigeführt werden. Es wäre für die Entwicklung der Kinder auch nicht sinnvoll, eine ständige Kontrolle der Eltern zu verlangen, da die Kinder im Laufe der Zeit lernen müssen, eigenverantwortlich - also auch allein - am Straßenverkehr teilzunehmen.

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