Unerlaubte Handlungen

Was ist die Obhutspflicht eines Entleihers iRd. § 241 Abs. 2 BGB? 

Die Obhutsplicht besteht darin, die entliehene Sache sorgfältig zu verwahren, zu benutzen und im Rahmen des Zumutbaren vor Schäden zu schützen. 

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