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erforderlich ist die Tötung eines Menschen, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder eine Sachbeschädigung
a) Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung: jeder unmittelbar Geschädigte wird geschützt
b) Sachbeschädigung - Haftung gem. §1 I 2 ProdHaftG eingeschränkt: "andere Sache" als das fehlerhafte Produkt muss beschädigt worden sein; diese Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten auch tatsächlich verwendet worden sein.
P: weiterfressender Mangel: zunächst ist nur ein Teil schadhaft, wirkt sich aber auf die Gesamtsache aus.
-> h.M.: beim Endhersteller sind die Grundsätze des "weiterfressenden Mangels" nicht anwendbar, sodass dieser nach dem ProdHaftG nicht für die Beschädigung des von ihm hergestellten Endprodukts haftet
(+): Wortlaut, Entstehungsgeschichte: Verkehrsanschauung - nach dieser ist das komplette Endprodukt als einheitliche Sache anzusehen.
Strittig: Haftung bei Zulieferung eines Teilprodukts
1) Teil der Lit. : Schaden am fehlerhaften zusammengesetzten Produkt ist weder vom Endhersteller noch vom Teilhersteller nach §1 ProdHaftG zu ersetzen.
2) Dagegen: Teil der Lit: lässt die Sperrwirkung von §1 I 2 dann nicht eingreifen, wenn der Geschädigte einen Anspruch gegen den Teilhersteller richtet, soweit durch die zugelieferte Teilsache an der Gesamtsache ein Schaden entstanden ist.
-> fehlerhaftes Produkt sei mit Gesamtsache nicht identisch, weshalb die Beschädigung eine "andere Sache" betrifft
2. Verursacht durch den Fehler eines Produkts, §§ 2, 3 ProdHaftG
a) Die Haftung kommt nur bei Produkten i.S.d. §2 in Betracht: alle beweglichen Sachen, unabhängig vom Aggregatzustand und der Verarbeitung einschließlich Elektrizität.
b) Ein Produktfehler i.S.d. §3 liegt vor, wenn das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit(insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs) erwarten darf.
nach h.M. erfasst §3 nicht nur dem Produkt unmittelbar anhaftende Fehler, sondern auch ein Fehlverhalten des Herstellers
3. Hersteller(eigenschaft) i.S.d. §4 ProdHaftG
Endprodukthersteller: derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat
Hersteller: von Einzelteilen oder Grundstoffen - haftet nur für die Schäden, die durch das von ihm gelieferte Teilprodukt verursacht wurden
Quasi-Hersteller: derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller ausgibt
Importeur: derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zweck wirtschaftlichen Vertriebs in ein EU-Land aus einem Land außerhalb der EU einführt und verbringt
Lieferant: wenn der Produkthersteller (auch Quasi-Hersteller) bzw. der Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten seinen eigenen Vorlieferanten oder den Hersteller der EG-Waren bzw. den Importeur bei "Drittländer-Waren" benennt
4. Kein Haftungsausschluss, §1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Anspruch ausgeschlossen bei:
Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht §1 II 1
Fehlerfreiheit des Produkts zur Zeit des Inverkehrbringens §1 II 2
Herstellung/Vertrieb erfolgten weder zu kommerziellen Zwecken noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit §1 II 3
Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift, §1 II 4 (zB Gesetz/Verordnung)
Fehler konnte zur Zeit des Inverkehrbringens durch den Hersteller nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden, §1 II Nr.5
Keine Haftung des Teilherstellers, wenn der Fehler in der Konstruktion des Endprodukts liegt oder durch Anleitungen des Herstellers verursacht worden ist, §1 III
Haftungsausschluss kann nicht wirksam vereinbart werden, §14 ProdHaftG
(5. Beweislastverteilung, §1 IV)
Der Geschädigte muss beweisen: den Fehler, den Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden und ggf. die Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners
Der Hersteller muss beweisen, dass die Ausschlussgründe eingreifen + dass der Anspruch nach §13 wegen Ablaufs von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts erloschen bzw. nach §12 verjährt ist.
6. Schaden
III. Rechtsfolgen ("haftungsausfüllender TB")
§ 1 I beschränkt den ersatzfähigen Schaden auf die Nachteile die durch die Rechts(gut)verletzung entstanden sind
bei Tötung/Verletzung durch fehlerhaftes Produkt: §§7,9 (Tötung), §§8,9 (KV) - s. §10
§8 S. 2 : Schmerzensgeld
bei Beschädigung/Zerstörung von Sachen, die gem. §1 1 in den Schutzbereich des ProdHaftG fallen, hat der Hersteller nach §11 nur den über 500€ hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
mehrere Ersatzpflichtige haften gem. §5 S.1 als Gesamtschuldner - Ausgleich im Innenverhältnis: §5 S.2
bei Mitverursachung des Schadens: §6
Beschränkung der Ersatzpflicht nach §§7-11 ProdHaftG
Kurz:
I. Körper-/Gesundheits- oder Sachschaden (an einer anderen Sache)
II. Bewegliche Sache als Produkt (gem. § 1 I, 2 ProdHaftG)
III. Fehlerhaftigkeit und Schadensursächlichkeit
Schaden müsste nach § 1 I, 3 ProdHaftG durch einen Produktfehler entstanden sein, der dem Produkt im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens anhaftete
Fehler liegt vor, wenn der Verbraucher das Produkt sachgemäß anwendet und gleichwohl dadurch an seinen RG geschädigt wird
IV. Herstellereigenschaft, § 4 ProdHaftG
V. Kein Haftungsausschluss
es dürfte kein Haftungsausschluss nach § 1 II, III vorliegen
Haftung entfiele nach § 1 II Nr. 5, wenn der Fehler [...] nicht erkannt werden konnte
VI. Schaden
I. Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht, §16 i.V.m. §19 ProdHaftG
Das ProdHaftG gilt nur für solche Produkte, die nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurden.
erforderlich ist die Tötung eines Menschen, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder eine Sachbeschädigung
a) Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung: jeder unmittelbar Geschädigte wird geschützt
b) Sachbeschädigung - Haftung gem. §1 I 2 ProdHaftG eingeschränkt: "andere Sache" als das fehlerhafte Produkt muss beschädigt worden sein; diese Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten auch tatsächlich verwendet worden sein.
P: weiterfressender Mangel: zunächst ist nur ein Teil schadhaft, wirkt sich aber auf die Gesamtsache aus.
-> h.M.: beim Endhersteller sind die Grundsätze des "weiterfressenden Mangels" nicht anwendbar, sodass dieser nach dem ProdHaftG nicht für die Beschädigung des von ihm hergestellten Endprodukts haftet
(+): Wortlaut, Entstehungsgeschichte: Verkehrsanschauung - nach dieser ist das komplette Endprodukt als einheitliche Sache anzusehen.
Strittig: Haftung bei Zulieferung eines Teilprodukts
1) Teil der Lit. : Schaden am fehlerhaften zusammengesetzten Produkt ist weder vom Endhersteller noch vom Teilhersteller nach §1 ProdHaftG zu ersetzen.
2) Dagegen: Teil der Lit: lässt die Sperrwirkung von §1 I 2 dann nicht eingreifen, wenn der Geschädigte einen Anspruch gegen den Teilhersteller richtet, soweit durch die zugelieferte Teilsache an der Gesamtsache ein Schaden entstanden ist.
-> fehlerhaftes Produkt sei mit Gesamtsache nicht identisch, weshalb die Beschädigung eine "andere Sache" betrifft
2. Verursacht durch den Fehler eines Produkts, §§ 2, 3 ProdHaftG
a) Die Haftung kommt nur bei Produkten i.S.d. §2 in Betracht: alle beweglichen Sachen, unabhängig vom Aggregatzustand und der Verarbeitung einschließlich Elektrizität.
b) Ein Produktfehler i.S.d. §3 liegt vor, wenn das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit(insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs) erwarten darf.
nach h.M. erfasst §3 nicht nur dem Produkt unmittelbar anhaftende Fehler, sondern auch ein Fehlverhalten des Herstellers
3. Hersteller(eigenschaft) i.S.d. §4 ProdHaftG
Endprodukthersteller: derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat
Hersteller: von Einzelteilen oder Grundstoffen - haftet nur für die Schäden, die durch das von ihm gelieferte Teilprodukt verursacht wurden
Quasi-Hersteller: derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller ausgibt
Importeur: derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zweck wirtschaftlichen Vertriebs in ein EU-Land aus einem Land außerhalb der EU einführt und verbringt
Lieferant: wenn der Produkthersteller (auch Quasi-Hersteller) bzw. der Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten seinen eigenen Vorlieferanten oder den Hersteller der EG-Waren bzw. den Importeur bei "Drittländer-Waren" benennt
4. Kein Haftungsausschluss, §1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Anspruch ausgeschlossen bei:
Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht §1 II 1
Fehlerfreiheit des Produkts zur Zeit des Inverkehrbringens §1 II 2
Herstellung/Vertrieb erfolgten weder zu kommerziellen Zwecken noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit §1 II 3
Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift, §1 II 4 (zB Gesetz/Verordnung)
Fehler konnte zur Zeit des Inverkehrbringens durch den Hersteller nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden, §1 II Nr.5
Keine Haftung des Teilherstellers, wenn der Fehler in der Konstruktion des Endprodukts liegt oder durch Anleitungen des Herstellers verursacht worden ist, §1 III
Haftungsausschluss kann nicht wirksam vereinbart werden, §14 ProdHaftG
(5. Beweislastverteilung, §1 IV)
Der Geschädigte muss beweisen: den Fehler, den Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden und ggf. die Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners
Der Hersteller muss beweisen, dass die Ausschlussgründe eingreifen + dass der Anspruch nach §13 wegen Ablaufs von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts erloschen bzw. nach §12 verjährt ist.
6. Schaden
III. Rechtsfolgen ("haftungsausfüllender TB")
§ 1 I beschränkt den ersatzfähigen Schaden auf die Nachteile die durch die Rechts(gut)verletzung entstanden sind
bei Tötung/Verletzung durch fehlerhaftes Produkt: §§7,9 (Tötung), §§8,9 (KV) - s. §10
§8 S. 2 : Schmerzensgeld
bei Beschädigung/Zerstörung von Sachen, die gem. §1 1 in den Schutzbereich des ProdHaftG fallen, hat der Hersteller nach §11 nur den über 500€ hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
mehrere Ersatzpflichtige haften gem. §5 S.1 als Gesamtschuldner - Ausgleich im Innenverhältnis: §5 S.2
bei Mitverursachung des Schadens: §6
Beschränkung der Ersatzpflicht nach §§7-11 ProdHaftG
Kurz:
I. Körper-/Gesundheits- oder Sachschaden (an einer anderen Sache)
II. Bewegliche Sache als Produkt (gem. § 1 I, 2 ProdHaftG)
III. Fehlerhaftigkeit und Schadensursächlichkeit
Schaden müsste nach § 1 I, 3 ProdHaftG durch einen Produktfehler entstanden sein, der dem Produkt im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens anhaftete
Fehler liegt vor, wenn der Verbraucher das Produkt sachgemäß anwendet und gleichwohl dadurch an seinen RG geschädigt wird
IV. Herstellereigenschaft, § 4 ProdHaftG
V. Kein Haftungsausschluss
es dürfte kein Haftungsausschluss nach § 1 II, III vorliegen
Haftung entfiele nach § 1 II Nr. 5, wenn der Fehler [...] nicht erkannt werden konnte
VI. Schaden
I. Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht, §16 i.V.m. §19 ProdHaftG Das ProdHaftG gilt nur für solche Produkte, die nach dem 01.01.1990 in den Verkehr gebracht wurden. II. Voraussetzungen ("haftungsbegründender TB") 1. Rechts(gut)verletzung i.S.d. §1 Abs. 1 ProdHaftG erforderlich ist die Tötung eines Menschen, eine Körper- oder Gesundheitsverletzung oder eine Sachbeschädigung a) Tötung, Körper- oder Gesundheitsverletzung: jeder unmittelbar Geschädigte wird geschützt b) Sachbeschädigung - Haftung gem. §1 I 2 ProdHaftG eingeschränkt: "andere Sache" als das fehlerhafte Produkt muss beschädigt worden sein; diese Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten auch tatsächlich verwendet worden sein. P: weiterfressender Mangel: zunächst ist nur ein Teil schadhaft, wirkt sich aber auf die Gesamtsache aus. -> h.M.: beim Endhersteller sind die Grundsätze des "weiterfressenden Mangels" nicht anwendbar, sodass dieser nach dem ProdHaftG nicht für die Beschädigung des von ihm hergestellten Endprodukts haftet (+): Wortlaut, Entstehungsgeschichte: Verkehrsanschauung - nach dieser ist das komplette Endprodukt als einheitliche Sache anzusehen. Strittig: Haftung bei Zulieferung eines Teilprodukts 1) Teil der Lit. : Schaden am fehlerhaften zusammengesetzten Produkt ist weder vom Endhersteller noch vom Teilhersteller nach §1 ProdHaftG zu ersetzen. 2) Dagegen: Teil der Lit: lässt die Sperrwirkung von §1 I 2 dann nicht eingreifen, wenn der Geschädigte einen Anspruch gegen den Teilhersteller richtet, soweit durch die zugelieferte Teilsache an der Gesamtsache ein Schaden entstanden ist. -> fehlerhaftes Produkt sei mit Gesamtsache nicht identisch, weshalb die Beschädigung eine "andere Sache" betrifft 2. Verursacht durch den Fehler eines Produkts, §§ 2, 3 ProdHaftG a) Die Haftung kommt nur bei Produkten i.S.d. §2 in Betracht: alle beweglichen Sachen, unabhängig vom Aggregatzustand und der Verarbeitung einschließlich Elektrizität. b) Ein Produktfehler i.S.d. §3 liegt vor, wenn das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit (insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs) erwarten darf. nach h.M . erfasst §3 nicht nur dem Produkt unmittelbar anhaftende Fehler, sondern auch ein Fehlverhalten des Herstellers 3. Hersteller(eigenschaft) i.S.d. §4 ProdHaftG Endprodukthersteller: derjenige, der das Endprodukt hergestellt hat Hersteller: von Einzelteilen oder Grundstoffen - haftet nur für die Schäden, die durch das von ihm gelieferte Teilprodukt verursacht wurden Quasi-Hersteller: derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder Warenzeichen versieht und sich damit als Hersteller ausgibt Importeur: derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zweck wirtschaftlichen Vertriebs in ein EU-Land aus einem Land außerhalb der EU einführt und verbringt Lieferant: wenn der Produkthersteller (auch Quasi-Hersteller) bzw. der Importeur nicht festgestellt werden kann und er nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch den Geschädigten seinen eigenen Vorlieferanten oder den Hersteller der EG-Waren bzw. den Importeur bei "Drittländer-Waren" benennt 4. Kein Haftungsausschluss, §1 Abs. 2, 3 ProdHaftG Anspruch ausgeschlossen bei: Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht §1 II 1 Fehlerfreiheit des Produkts zur Zeit des Inverkehrbringens §1 II 2 Herstellung/Vertrieb erfolgten weder zu kommerziellen Zwecken noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit §1 II 3 Fehler beruht auf zwingender Rechtsvorschrift, §1 II 4 (zB Gesetz/Verordnung) Fehler konnte zur Zeit des Inverkehrbringens durch den Hersteller nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden, §1 II Nr.5 Keine Haftung des Teilherstellers, wenn der Fehler in der Konstruktion des Endprodukts liegt oder durch Anleitungen des Herstellers verursacht worden ist, §1 III Haftungsausschluss kann nicht wirksam vereinbart werden, §14 ProdHaftG (5. Beweislastverteilung, §1 IV) Der Geschädigte muss beweisen: den Fehler, den Schaden, den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden und ggf. die Herstellereigenschaft des Anspruchsgegners Der Hersteller muss beweisen, dass die Ausschlussgründe eingreifen + dass der Anspruch nach §13 wegen Ablaufs von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts erloschen bzw. nach §12 verjährt ist. 6. Schaden III. Rechtsfolgen ("haftungsausfüllender TB") § 1 I beschränkt den ersatzfähigen Schaden auf die Nachteile die durch die Rechts(gut)verletzung entstanden sind bei Tötung/Verletzung durch fehlerhaftes Produkt: §§7,9 (Tötung) , §§8,9 (KV) - s. §10 §8 S. 2 : Schmerzensgeld bei Beschädigung/Zerstörung von Sachen, die gem. §1 1 in den Schutzbereich des ProdHaftG fallen, hat der Hersteller nach §11 nur den über 500€ hinausgehenden Schaden zu ersetzen. mehrere Ersatzpflichtige haften gem. §5 S.1 als Gesamtschuldner - Ausgleich im Innenverhältnis: §5 S.2 bei Mitverursachung des Schadens: §6 Beschränkung der Ersatzpflicht nach §§7-11 ProdHaftG Kurz: I. Körper-/Gesundheits- oder Sachschaden (an einer anderen Sache) II. Bewegliche Sache als Produkt (gem. § 1 I, 2 ProdHaftG) III. Fehlerhaftigkeit und Schadensursächlichkeit Schaden müsste nach § 1 I, 3 ProdHaftG durch einen Produktfehler entstanden sein, der dem Produkt im Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens anhaftete Fehler liegt vor, wenn der Verbraucher das Produkt sachgemäß anwendet und gleichwohl dadurch an seinen RG geschädigt wird IV. Herstellereigenschaft, § 4 ProdHaftG V. Kein Haftungsausschluss es dürfte kein Haftungsausschluss nach § 1 II, III vorliegen Haftung entfiele nach § 1 II Nr. 5, wenn der Fehler [...] nicht erkannt werden konnte VI. Schaden
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