Was versteht man unter der Rechtsfigur der ungleichartigen Wahlfeststellung und ist diese verfassungsrechtlich zulässig? 
(Vgl. Ü40 Vermögensdelikte) 

  • der Nachweis einer bestimmten Tat kann trotz Ausschöpfung aller Beweis- und Erkenntnismittel nicht erbracht werden
  • es steht jedoch fest, dass von mehreren in Betracht kommenden Straftaten der Angeklagte zwangsläufig eine begangen haben muss 
    -> es bleibt nur zweifelhaft, welcher der möglichen Sachverhalte einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann 
  • Wahlfeststellung geht auf den aufgehobenen § 2 b RStGB zurück "Steht fest, dass jemand gegen eines von mehreren Strafgesetzen verstoßen hat, ist aber eine Tatfeststellung nur wahlweise möglich, so ist der Täter aus dem milderen Gesetz zu bestrafen" 
  • mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es vereinbar, den Täter bei einer mehrdeutigen Tatsachenlage auch "wahlweise" aus dem einen oder anderen Tatbestand schuldig zu sprechen 
    -> dazu muss ein strafloser Hergang aber in jedem Fall ausscheiden 
    -> die möglicherweise verwirklichten Delikte müssen zudem rechtsethisch und psychologisch miteinander vergleichbar sein 
    = annähernd gleiche Schwere der Schuldvorwürfe und eine nach dem allgemeinen Rechtsempfinden sittlich und rechtlich vergleichbare Bewertung + eine einigermaßen vergleichbare seelische Beziehung des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen 
 
  • BGH: Verfassungsmäßigkeit der echten Wahlfeststellung (+) 
    -> Ausnahme des in dubio pro reo Grundsatzes; gehört nicht zum materiellen Recht, sondern zum Prozessrecht, dadurch kommt der  Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 II GG gar nicht zur Anwendung
    -> zulässige richterliche Rechtsfortbildung
    -> ansonsten mangels gesetzlicher Grundlage verfassungswidrig
  • auch die rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der alternativ zur Verurteilung stehenden Strafvorschriften ist nicht materiell-rechtlicher Natur, sondern schränkt nur den Anwendungsbereich der an sich uneingeschränkt möglichen Wahlfeststellung wieder ein 
  • Aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch mit dem Schuldgrundsatz aus Art. 1, 20 III GG vereinbar 

Diskussion