Wann wird der Staatsanwalt gegen den Täter Anklage erheben? 

= gemäß § 170 I StPO, wenn hierfür genügender Anlass besteht; anderenfalls wird er das Verfahren einstellen, § 170 II StPO 
-> genügender Anlass besteht, wenn ein "hinreichender Tatverdacht" nach § 203 StPO vorliegt, das heißt wenn das mit der Sache befasste Gericht am Ende der gedachten Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung des Angeklagten käme 

Diskussion