Beweisantrag

Es existiert keine gesetzliche Definition des Beweisantrags. Die Rechtsprechung hat einen Begriff entwickelt: 
 
Der Beweisantrag ist das ernsthafte Verlangen eines Prozessbeteiligten, dass über eine bestimmte Tatsachenbehauptung durch ein bestimmt bezeichnetes und nach der StPO zulässiges Beweismittel Beweis erhoben wird. 
 
Inhalt des Beweisantrags besteht aus zwei Elementen: 
 
  1. Der Antrag muss eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen. Der Antragsteller muss eine (zu beweisende) Tatsache vorbringen, die seiner Meinung nach feststeht und nicht nur möglicherweise gegeben ist. Dabei darf es sich nicht um bloße Wertungen oder aus der Luft gegriffene Behauptungen handeln. Außerdem muss die Tatsache hinreichend bestimmt behauptet werden. 
  2. Für die zu beweisende Tatsache muss ein bestimmtes Beweismittel angegeben werden. Dabei muss es sich um ein solches des Strengbeweises handeln. Der Antragsteller darf es nicht dem Gericht überlassen, das entsprechende Beweismittel erst zu suchen. Es reicht aber, wenn er die Tatsachen vorträgt, die es dem Gericht ermöglichen, das Beweismittel zu identifizieren und zu ermitteln. 

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