Die Rechtsstellung des Strafverteidigers und seine Wahrheitspflicht

h.M.: Der Verteidiger ist Beistand des Beschuldigten und Organ der Rechtspflege, hingegen kein einseitiger Interessenvertreter. Dies hat zur Folge, dass er nicht ebenso zu behandeln ist wie der Beschuldigte. Der Verteidiger darf aufgrund seiner Organstellung den Beschuldigten nicht in der Form beraten, dass er ihn zu einer Lüge anstiftet oder für ihn eine unwahre Einlassung erfindet. 
 
Argument: Die Wahrheitspflicht gehört bei allem Einsatz für den Mandanten zu den grundlegenden Erfordernissen einer wirksamen Strafverteidigung, weil der Verteidiger sonst insgesamt unglaubwürdig wird. Der Verteidiger hat viele Sonderrechte (Akteneinsicht, Kontaktrecht mit dem inhaftierten Mandanten), die ihm das Verfahrensrecht nur gewährt, weil er im Gegenzug garantiert, den Kernbereich der Effektivität der Rechtspflege nicht zu gefährden.
 
a.A.: Verteidiger ist einseitiger Interessenvertreter seiner Partei! Der Verteidiger darf alles, was der Mandant ungestraft tun könne. Auch Anstiftung zur Lüge ist erlaubt. 
 
Argument: Wahrheitspflicht treibe Keil zwischen Beschuldigten und seinen Verteidiger. 
 
 
 

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