Inwieweit sind Polizei/Staatsanwaltschaft bei privater Kenntniserlangung von einer Straftat zur Erforschung und Verfolgung der Tat verpflichtet?

h.M.: Abwägung im Einzelfall!
 
Es kommt nicht auf starre Grenzen, sondern auf die Intensität der Verknüpfung mit der Privatsphäre des Staatsanwalts/Polizisten, die Schwere der Tat und den Grad der Gefährdung der Allgemeinheit bei Unterlassen des Einschreitens an. Zu bejahen ist die Verfolgungs-/Anklagepflicht, wenn es sich um schwerwiegende Straftaten handelt, welche die Belange der Öffentlichkeit und der Gesellschaft in besonderem Maße berühren. 
 
Argument: Nur so kann der überragenden Bedeutung des Legalitätsprinzips, das der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, dem Schutz der Allgemeinheit vor Straftaten und insbesondere der Gleichheit vor dem Gesetz zu dienen bestimmt ist, Rechnung getragen werden. 
 
a.A.: Anklagepflicht nur bei Katalogtaten § 138 StGB. 
 
a.A.: Generell keine Anzeigepflicht. 
 
 

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