Analoge Anwendung des § 136 StPO bei Mithören eines initiierten privaten Telefongesprächs?

Großer Senat: Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, kann dies im Wege des Zeugenbeweises jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgsversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre. 
 
Argument: Es muss zwischen Rechtsstaatsprinzip und fairem Verfahren auf der einen Seite und Pflicht des Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung auf der anderen abgewogen werden. Bei Straftaten von erheblicher Bedeutung überwiegt das Aufklärungsinteresse. 
 
Gegenargument: Strafverfolgungsbehörden dürfen nicht die Belehrungspflicht aus § 136 StPO gezielt unterlaufen, indem sie "private" Vernehmungspersonen einschalten. 
 

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