Vernehmungsbegriff

Rechtsprechung: formeller Vernehmungsbegriff!
 
Darunter ist eine Befragung zu verstehen, die von einem Staatsorgan in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird. Eine Vernehmung liegt danach nicht vor, wenn die Frageperson nach außen hin keine amtliche Eigenschaft aufweist, wenn es sich also z.B. um eine Privatperson handelt, die im Auftrag der Polizei forscht. 
 
Argument: § 136 StPO gilt seinem Sinn und Zweck nach nur bei einer formellen Vernehmung durch die Polizei, StA und Gericht, weil nur dort Bürger - fälschlicherweise - glauben, diesen gegenüber aussagen zu müssen. Außerdem sind Verdachtsgrade fließend, sodass es einer formell erkennbaren Entscheidung bedarf, wann der Beschuldigte belehrt werden muss. Vor allem führt der materielle Vernehmungsbegriff dazu, dass jedes verdeckte Recherchieren direkt dem strengen Maßstab des § 136 StPO unterfällt. Zudem wird der V-Mann-Einsatz in Frage gestellt. Beide Ergebnisse sind kriminalpolitisch nicht wünschenswert. 
 
Mindermeinung: materieller Vernehmungsbegriff!
 
Es ist immer von einer Vernehmung auszugehen, wenn eine Person zur Entäußerung von Wissen durch ein dazu rollenmäßig befugtes Prozessorgan, das nicht notwendig als solches nach außen hin erkennbar geworden sein muss, veranlasst wird. 

Diskussion