ÖR - Bescheidklausur

Formulierung der rtl. Begr. der AOsofVz

Nach § 80 II Nr. 4 VwGO entfällt die aW, wenn die sofVz wg. bes. öfftI. ausdr. angeordnet wird, welches ich unter Bezugnahme auf § 80 III VwGO wie folgt begründe:
 
Bei der AOsofVz ist ihr schützenswertes Interesse an einem Nichtvollzug der Verfügung bis zur endgültigen Entscheidung über einen möglichen Widerspruch bzw. über eine Klage desm besonderen öfftl. Interesse am sofV dieser Vfg. ggü. zu stellen. Diese Abwägung fällt zu Ihren Lasten aus. Denn ...

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