ÖR - Bescheidklausur

rechtliche Begründung der Androhung von Zwangmitteln

Grds. ausreichend die einschlägigen Vorschriften zu zitieren.
Eingehende Begr. auf Ermessensseite nur,
  • wenn das jew. Zwangsmittel nur bei best. rtl. VSS eingesetzt werden kann, wie zB. das Zwangsgeld bei vertretbaren Handlungen.
  • wenn und wieso im Einzelfall der unmittelbare Zwang angewendet wird und nicht das weniger intensive Zwangsgeld.
  • Begründungsbedürftig ist uU auch die konkrete Höhe des angedrohten Zwangsgelds, da das Gesetz einen entspr. Rahmen vorsieht.
 
Bsp.
Die Androhung des Ersatzvornahme beruht auf § 70 NVwVG; §§ 64 I; 65 I Nr. 1; 66, 70 Nds. SOG.
 
beachte: bei AO unmb Zwangs sofortige Wiedervorlage verfügen wegen §§ 51, 69 VIII NSOG (Polizei kontaktieren/Eilrechtsschutz?)

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