Wie unterscheidet sich der rechtliche Hinweis aus § 265 StPO von der Nachtragsanklage aus § 266 StPO?
 
Die prozessuale Tat

Im Falle des rechtlichen Hinweises ändert sich nicht die prozessuale Tat, sondern die in Betracht kommenden Strafvorschriften. 
 
> im Anklagesatz sind die in Frage kommenden Strafvorschriften zu nennen. Wenn sich diese später als verkehrt gewählt (in Wahrheit Raub, nicht Diebstahl) herausstellen, muss von § 265 StPO Gebrauch gemacht werden

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