Eigentum und Besitz in der Ehe und Eigentumsvermtutung, § 1362

 
℗ Ist § 1362 zu § 1006 II auch für den Zeitraum vor der Ehe lex specialis?

tvA: § 1006 II (-)
  • Arg: § 1362 ist lex specialis zu § 1006 II und entfaltet Sperrwirkung
  • Arg: andernfalls droht die Gläubigerbenachteiligung
 
 
hM: § 1006 II (+), aber eben nur für den vorehelichen Zeitraum
  • Arg: § 1362 gilt erst aber der Eheschließung
  • Arg: es droht keine Gläubigerbenachteiligung: vor der Ehe gilt § 1006 II und durch die Ehe ändert sich nichts daran, wer Schuldner ist. Durch die Führung des gemeinsamen Haushalts kommt es zu einer tatsächlichen Vermischung der persönlichen Habe, was den Zugriff des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners erschwert. Diese Erschwerung wird durch § 1362 aufgehoben. Geht es um die voreheliche Zeit, lag der Erschwerungsgrund noch nicht vor.

Diskussion