Eigentum und Besitz in der Ehe und Eigentumsvermtutung, § 1362

Sinn und Zweck des § 739 ZPO

Der Gerichtsvollzieher soll Gewahrsam prüfen, weil dieser für den Regelfall das Eigentum indiziert und damit naheliegt, dass in eine Sache des Schuldners vollstreckt wird.

Deshalb ist es sinnvoll, einige Eigentumsvermutungen des BGB durch Gewahrsamsfiktionen im Zwangsvollstreckungsrecht zu ergänzen. § 739 ZPO regelt genau das für § 1362 BGB.
 
Beachte: § 739 ZPO ist unwiderleglich

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