Neues Wissen ab dem 16.01.18

Wirkt sich ein Erklärungsirrtum in einer Vollmacht gerichtet auf Vertretung beim Abschluss eines KV auch auf eine Vollmacht gerichtet auf Übereignung aus?

Irrtum bezieht sich nur auf die Vollmacht hinsichtlich des Kausalgeschäfts. Somit bleibt Vollmacht bezogen auf das Übereignungsgeschäft unberührt.
 
Eine etwaige Nichtigkeit könnte sich jedoch gem. § 139 BGB ergeben:
 
  • Möglicherweise ergibt sich die Nichtigkeit der Auflassungsvollmacht aus § 139 BGB
  • Danach führt die teilweise Nichtigkeit eines RG zu seiner Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde
  • Dieser „Einheitlichkeitswille“ ist unter Berücksichtigung der Verkehrssitte aus den Erklärungen der Parteien zu ermitteln

Pro: Vertretener will, dass Grundstück sowohl verkauft, als auch übereignet wird

Contra/ Pro: Je nachdem, ob einheitliche Urkunde oder getrennte Urkunden als Indiz

Contra: Konsequenz des § 139 BGB wäre, dass das Schicksal des Erfüllungsgeschäfts mit dem Schicksal des Kausalgeschäfts verbunden wäre

-> Dieses Ergebnis stünde aber im Widerspruch zum Abstraktionsprinzip, das die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts gerade nicht zur Voraussetzung der Wirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts machen will und jedenfalls bei Grundstücksgeschäften ausweislich des § 925 II BGB durch den Parteiwillen überwunden werden kann

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