RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 1. Quartal Karteikarten
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Öffentliches Recht

Welchen Schutzumfang hat Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG in Bezug auf das Geschlecht?

Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet eine Differenzierung gerade wegen oder nur wegen der dort genannten Kriterien. Soweit das Geschlecht betroffen ist, schützt das Grundrecht nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen der fehlenden Zuordnung. (RÜ 1/2018, S. 38 f.)