Was besagt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs?
 
Verfahrensgrundsätze

> Art. 103 Abs. 1 GG
> Jedermann hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör
> Angeklagter muss die Möglichkeit haben, sich vor Gericht zu Vorwürfen zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, die das Gericht auch zur Kenntnis zu nehmen hat
> Ermittlungsverfahren: Z. B. Belehrung über seine Rechte, § 136 StPO, unbehinderte Kommunikation mit Verteidiger, § 148 StPO

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