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Kartensatz:
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Zuletzt bearbeitet: 07.03.2018 17:52:36 von Tom.Rehkemper
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Öffentliches Recht
Ist eine doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam?
Inwiefern ist eine einfache Schriftformklausel unbedenklich?
Ist eine doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam?
Inwiefern ist eine einfache Schriftformklausel unbedenklich?
Ist eine doppelte Schriftformklausel in AGB unwirksam? Inwiefern ist eine einfache Schriftformklausel unbedenklich?
Möglicher Verstoß gg § 309 Nr. 13 b BGB -> wenn strengere Form als die Textform vorgeschrieben
= Schriftform gem. § 126 BGB ist strenger als Textform gem. § 126 b) BGB, da sie keine Namensunterschrift vorsieht.
(Gilt aber bspw. nicht für Kündigungen, da eh § 623 BGB gilt -> da gem. § 307 III 1 BGB keine AGB-Kontrolle stattfindet)
-> geht hier aber gerade nicht um Anzeige oder Erklärung, sondern um Änderung des Vertrags als solchem-> geschieht 2seitig
Aber Verstoß gg § 307 BGB?
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind
Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § BGB § 305b BGB unwirksam
Unerheblich ist, dass der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung keine Anwendung findet. (vielmehr kollektives Handeln des AG)
Reicht aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung eine Vereinbarung durch Individualabrede in sonstigen Fällen zwischen AN und AG ausgeschlossen wäre
da sich aus § 306 II BGB das verbot der geltungserhaltenden reduktion ergibt, ist Klausel insgesamt für Unwirksam zu erklären und nicht ausnahmsweise auf die betriebliche Übung anzuwenden.
Die einfache Schriftformklausel kann jederzeit aufgehoben werden durch die Parteien auch konkludent durch deren Verhalten.
Möglicher Verstoß gg § 309 Nr. 13 b BGB -> wenn strengere Form als die Textform vorgeschrieben
= Schriftform gem. § 126 BGB ist strenger als Textform gem. § 126 b) BGB, da sie keine Namensunterschrift vorsieht.
(Gilt aber bspw. nicht für Kündigungen, da eh § 623 BGB gilt -> da gem. § 307 III 1 BGB keine AGB-Kontrolle stattfindet)
-> geht hier aber gerade nicht um Anzeige oder Erklärung, sondern um Änderung des Vertrags als solchem-> geschieht 2seitig
Aber Verstoß gg § 307 BGB?
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind
Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § BGB § 305b BGB unwirksam
Unerheblich ist, dass der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung keine Anwendung findet. (vielmehr kollektives Handeln des AG)
Reicht aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung eine Vereinbarung durch Individualabrede in sonstigen Fällen zwischen AN und AG ausgeschlossen wäre
da sich aus § 306 II BGB das verbot der geltungserhaltenden reduktion ergibt, ist Klausel insgesamt für Unwirksam zu erklären und nicht ausnahmsweise auf die betriebliche Übung anzuwenden.
Die einfache Schriftformklausel kann jederzeit aufgehoben werden durch die Parteien auch konkludent durch deren Verhalten.
Möglicher Verstoß gg § 309 Nr. 13 b BGB -> wenn strengere Form als die Textform vorgeschrieben = Schriftform gem. § 126 BGB ist strenger als Textform gem. § 126 b) BGB, da sie keine Namensunterschrift vorsieht. (Gilt aber bspw. nicht für Kündigungen, da eh § 623 BGB gilt -> da gem. § 307 III 1 BGB keine AGB-Kontrolle stattfindet) -> geht hier aber gerade nicht um Anzeige oder Erklärung, sondern um Änderung des Vertrags als solchem-> geschieht 2seitig Aber Verstoß gg § 307 BGB? Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen § BGB § 305b BGB unwirksam Unerheblich ist, dass der Vorrang der Individualabrede nach § 305b BGB auf das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung keine Anwendung findet. (vielmehr kollektives Handeln des AG) Reicht aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung eine Vereinbarung durch Individualabrede in sonstigen Fällen zwischen AN und AG ausgeschlossen wäre da sich aus § 306 II BGB das verbot der geltungserhaltenden reduktion ergibt, ist Klausel insgesamt für Unwirksam zu erklären und nicht ausnahmsweise auf die betriebliche Übung anzuwenden. Die einfache Schriftformklausel kann jederzeit aufgehoben werden durch die Parteien auch konkludent durch deren Verhalten.
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