Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

Wo ist das Parteienprivileg geregelt und was bedeutet es?
 
Kann eine Partei bei Bedarf Aufnahmesperren erlassen?

Geht aus Art. 21 II GG hervor.

Das sogenannte Parteienprivileg ist die verfassungsrechtliche Bestimmung, nach welcher niemand die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei rechtlich geltend machen darf, bevor nicht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese herausgestellt hat.Damit besitzen die Parteien wegen ihrer signifikanten Bedeutung für die parlamentarische Demokratie einen weiter gefassten Schutz und eine erhöhte Bestandsgarantie als normale Vereine, welche als verfassungswidrige Vereinigungen gem. § 3 VereinsG durch Bundes- oder Landesinnenministerium verboten werden können. 
 
 

Aufnahmesperre:

  • 6 II Nr.2 PartG-> danach kann in der Satzung die Aufnahme von Mitgliedern näher geregelt werden
  • Könnte sich aus Art. 21 I 2 GG ergeben, wonach die Gründung der Partei frei ist
  • Nach § 10 I 3 ParteG nicht zulässig -> Ausfluss aus Art. 21 I 3 GG -> für Einzelnen gilt, muss Möglichkeit haben über Parteien an der demokratischen Willensbildung teilzunehmen
  • Im Einzelfall aber möglich, Entscheidung darf aber dann nicht willkürlich sein -> könnte sich aus Art. 21 I 3 GG ergeben
  • Insofern könnte sich Aufnahmesperre nur bezüglich der GroKo ergeben
  • Man könnte aber das Stimmrecht nehmen
  • Nach § 10 II 2 ParteiG kann die Ausübung des Stimmrechts nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat
  • Stimmrechtsbeschränkung könnte gg Art.3 I GG verstoßen
  • Könnte an Zeitraum der Zugehörigkeit angeknüpft werden
  • Aber kein sachlicher Grund

 

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