RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

01/18, Strafrecht

Kann ein in der Hand gehaltener Schlüssel die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB erfüllen?

Ein Schlüssel ist ohne Weiteres geeignet, bei einer Verwendung als Schlag- oder Stoßwerkzeug gegen empfindliche Körperstellen ernsthafte Verletzungen zu verursachen, und damit jedenfalls als „sonstiges Werkzeug oder Mittel" i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB anzusehen.
 
(RÜ 1/2018, S. 34)

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