RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

01/18, Öffentliches Recht

Inwieweit schützt Art. 2 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit auch die geschlechtliche Identität?

Art. 2 Abs. 1 GG gewährt jedem das Recht auf die freie. Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Grundrecht umfasst neben der allgemeinen Handlungsfreiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). 
Eine der Aufgaben des allgemeinen Personlichkeitsrechts ist dabei, Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann. Deshalb schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität, und zwar auch jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.
 
(RÜ 1/2018, S. 36 f.)

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