RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

01/18, Öffentliches Recht

Skizzieren Sie das wesentliche behördliche Instrumentarium bei Unzuverlässigkeit im Waffenrecht!

Bei Unzuverlässigkeit sind waffenrechtliche Erlaubnisse nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG zu versagen. Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen bereits bei Erteilung der Erlaubnis vorlagen. Treten die Tatsachen nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis ein, so ist die Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. WaffG zu widerrufen. Die Behörde kann überdies nach § 41 Abs. 1 WaffG ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition verfügen, nach § 41 Abs. 2 WaffG auch ein Verbot für erlaubnispflichtigen Besitz.
 
(RÜ 1/2018, S. 52 ff.)

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