Negatorische und quasi-negatorische Ansprüche

Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs

  • Fortdauernde Beeinträchtigung des Rechtsguts
 
  • Störereigenschaft der in Anspruch genommenen Person
 
  • Kein Ausschluss aufgrund Duldungspflicht (§ 1004 II BGB ggf. analog) aus 
- Gesetz (§ 906)
- Rechtsgeschäft
- Öffentlichem Akt
 
-> Anspruch (nur) auf actus contrarius*
 
  • d.h. Abstellen der Beeinträchtigung (grds. nicht Folgenbeseitigung, Abgrenzung zum SE!, vgl. aber BGH NJW 2005, 1366) 
 
  • Nimmt Anspruchsinhaber die Beseitigung selbst vor, gewährt Rspr. Anspruch gg. Verantwortlichen aus GoA oder Bereicherung 
 
-> Keinen Schadensersatzanspruch aus § 1004 (dogmatisch falsch)
 
* Handlung, mit der eine frühere Handlung rückgängig gemacht oder aufgehoben werden soll.

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