Kopierkartensatz

A. Allgemeines
V. Rechtsquellen des Europarechts
2. Sekundärrecht
Art.288 III AEUV: Richtlinie
  • Unter welchen Vss. kann sich eine natürliche oder juristische Person zu ihren gunsten ggü. einem Mitgliedstaat auf eine RL berufen (sog. vertikale Drittwirkung)?
  • Was ist der Grund für die vertikale Drittwirkung?

(JI S.8f.)

Voraussetzungen
I. Umsetzungsfrist ist abgelaufen
II. Nicht oder nicht vollständige Umsetzung der RL
III. Unbedingtheit und hinreichende Bestimmtheit der RL
     = RL gibt nat. Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum und kann ohne weitere Konkretisierung 
        angewandt werden. Auch kein Spielraum bzgl. des "wie" der Umsetzung!
     → Ermittlung durch Auslegung
     Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist unschädlich.
IV. RL verleiht dem Bürger ggü. dem Mitgliedstaat ein Recht und legt dessen Inhalt fest.
 
Grund für die vertikale Drittwirkung
  • Die Mitgliedstaaten dürfen den einzelnen Berechtigten nicht ihr eigenes Umsetzungssäumnis entgegenhalten (sog. estoppel-Prinzip)
  • Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile).
    • Andernfalls könnte die Mitgliedstaaten die Anwendung von EU-Recht verhindern, indem sie die RL nicht umsetzen.
  • Mitgliedstaat verhält sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Erlass der RL im Rat zustimmt, sie dann aber nicht umsetzt.
  • Sanktionsgedanke: Mitgliedstaat soll sich durch Nichtumsetzung nicht seiner unionsrechtlichen Verpflichtung entziehen.
  • Vertragsverletzungsverfahren (Art.358 AEUV) reicht zur Sicherung der Wirksamkeit des EU-Rechts nicht aus, da es Umsetzungsverzögerungen nicht verhindern kann.

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