Kopierkartensatz

A. Allgemeines
V. Rechtsquellen des Europarechts
2. Sekundärrecht
Art.288 IV AEUV: Beschluss
  • Adressat = Mitgliedstaat
    • Unter welchen Vss. kann ein Beschluss unmittelbar innerstaatlich angewandt werden?

(JI S.8ff.)

I. Unbedingtheit und hinreichende Bestimmtheit des Beschlusses
   = RL gibt nat. Gesetzgeber keinen Umsetzungsspielraum und kann ohne weitere Konkretisierung 
      angewandt werden.
   → Ermittlung durch Auslegung
II. Beschluss verleiht dem Bürger (ggü. dem Mitgliedstaat) ein Recht und legt dessen Inhalt fest

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