Kopierkartensatz

C. Grundfreiheiten
II. Ausführungen: Beeinträchtigung des Schutzbereichs
  • Wie wird die Beeinträchtigung des Schutzbereichs der Warenverkehrsfreiheit geprüft?
  • Definition "mengemäßige Einfuhrbeschränkung"
  • Definition "Maßnahme gleicher Wirkung"
    • Welche Formel und Rspr. wird hier angewandt?
    • Was ist in Grenzfällen entscheidend?
 
(JI S.23-28)

Beeinträchtigung des Schutzbereichs
I. Handeln eines Verpflichteten
II. Vorliegen einer mengenmäßigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkung oder einer Maßnahme gleicher
    Wirkung nach Art.34f. AEUV ohne Vorliegen einer Ausnahme nach Art.36 AEUV
    Eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung liegt vor, wenn die Einfuhr oder Durchfuhr einer Ware der
    Menge oder dem Wert nach begrenzt wird.
  • Kontigentierung; alle Maßnahmen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Auswikrungen die Einfuhr völlig unmöglich machen (sog. Nullkontingente).
 
    Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede staatliche Regelung, die den grenzüberschreitenden Verkehr
    von Waren unmittelbar oder mittelbar behindert oder behindern kann (sog. Dassonville-Formel).
 
   Einschränkung durch die Keck-Rspr.
   Ein Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit soll aber nicht vorliegen, wenn die mitgliedstaatliche 
   Maßnahme unterschiedslos, also auch rein tatsächlich nicht diskriminierend wirkt und nur die
   Verkaufsmodalitäten regelt ("wie")
  • Durch Verkaufsmodalitäten wird der Marktzugang für ausländische Waren nicht stärker als für inländische Produkte beschränkt, eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels ist dadurch nicht möglich.
  • Ladenschlussregelungen, Sonntagsverkaufverbote, Beschränkungen der Fernsehwerbung.
 
    Für produktbezogene Regelungen wird die Dassonville-Formel weiter uneingeschränkt angewandt
    ("ob").
  • Martkzugang des Produkts wird verhindert.
  • Produktbezogene Maßnahmen sind jedenfalls Beschränkungen in Bezug auf die Ware selbst, ihre Zusammensetzung, Etikettierung, Verpackung, Form, Abmessung oder Bezeichnung.

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