Negatorische und quasi-negatorische Ansprüche

Unterlassungsanspruch § 1004 I 2 iVm §§ 823 I, 824 BGB

Die Voraussetzungen sind zunächst dieselben wie im Rahmen des Beseitungsanspruchs. 
 
Allerdings  muss eine Wiederholungsgefahr hinzukommen (§ 1004 I 2), die als materielle Voraussetzung zu sehen ist
 
Wiederholungsgefahr ist eine objektive, auf Tatsachen gründende ernsthafte Besorgnis weiterer Störungen. 
 
Dabei wird dem Berechtigten allerdings eine tatsächliche Vermutung zugestanden; hier muss auch die Schlussfolgerung dargelegt werden
 
Strukturell handelt es sich bei Tatsachenvermutungen um die Anknüpfung an einen bestimmten Erfahrrungssatz. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet auf Grund des Geschehens nach der Lebenserfahrung typischen Fortgangs des Geschehens ein Indiz dafür, dass sich diese auch zu wiederholen droht
-> Kann vom Störer durch den Vortrag konkreter Tatsachen erschüttert werden

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