Negatorische und quasi-negatorische Ansprüche

Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 iVm § 823 I BGB

a) Verletzung eines absoluten Rechts
    aa) Eigentum
           P: Anforderungen an Eigentumseingriffe
    bb) Sonstiges Recht
           P: Anwendbarkeit des § 1004 auf sonstige Rechte; Herleitung und
                Anwendung des § 1004; Abwägung bei Rahmenrechten; Abgrenzung
                Tatsache und Meinung
 
b) Fortdauernde Beeinträchtigung
  • Beeinträchtigung muss auch im Zeitpunkt der Anspruchsstellung fortdauern. 
 
c) Rechtswidrigkeit
     P: bei Rahmenrechten: Steht die Verletzung von Rahmenrechten in Rede, ist es
           entscheidend, ob eine Güter- und Interessensabwägung zu Gunsten des Betroffenen
           ausgeht (RWK wird nicht direkt indiziert) 
  • Besteht eine Duldungspflicht? 
 
d) Verschulden
  • irrelevant, da der Beseitigungsanspruch kein Verschulden in der Person des Pflichtigen erfordert
 
e) Störereigenschaft des Anspruchgegners 
  • Beschuldigte Person muss auch Störer sein
    aa) Handlungs- oder Zustandsstörer
  • Störer iSd § 1004 ist der Täter oder Teilnehmer einer rw. Handlung, wenn die Beeinträchtigung adäquat kausal durch dessen Handlung/ Unterlassen herbeigeführt wird (Handlungsstörer
 
  • Störer ist auch, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des RG beiträgt (Zustandsstörer
  • insb. gehören hierzu auch Verhaltensweisen, die nur mittelbar, dh durch ein Hinzutreten von Handlungen Dritter zu einer Beeinträchtigung führen
 
    bb) Normative Einschränkungen des Störerbegriffs
  • Störerhaftung darf nicht auf Dritte erstreckt werden, die die rw. Beeinträchtigungen nicht selbst vorgenommen oder sich zu eigen gemacht haben
  • Störerhaftung setzt daher die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten voraus (insb. Prüfungspflichten) 
      
f) Rechtsfolge
  • Beseitigungsanspruch aus § 1004 I 1 iVm § 823 I 
  • Beseitigung beinhaltet die Abstellung der Beeinträchtigung für die Zukunft

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