StPO I

Welche verschiedenen Verdachtsgrade sind im Strafprozess zu berücksichtigen?

Anfangsverdacht: Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren strafbaren Handlung als möglich erscheinen lassen. (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1)
 
Dringender Tatverdacht: Wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer (verfolgbaren) Straftat ist, Bsp.: §§ 81 Abs. 2, 103 Abs. 1 S. 2, 112 StPO. Der dringende Tatverdacht ist dynamisch und kann sich in jedem Augenblick ändern.
 
Hinreichender Tatverdacht: Bei vorläufiger Tatbewertung unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel wäre in einer Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch. 

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