StPO I

Wer ist Beschuldigter i. S. d. StPO?

Wenn gegen eine Person ein Anfangsverdacht besteht und die Strafverfolgungsorgane durch einen Willensakt deutlich gemacht haben, dass gegen diese Person ermittelt wird. Eine Person, gegen die ein Tatverdacht besteht, aber gegen die noch nicht ermittelt wird, wird "Tatverdächtiger" genannt. 
 
Bedeutung für die Beschuldigteneigenschaft:
Ein Beschuldigter muss gem. § 163 a Abs. 3 S. 2 vor seiner Vernehmung über seine Beschuldigtenrechte des § 136 StPO belehrt werden.
 
Ausnahmen:
  • informatorische Befragung = wenn Täter aller Voraussicht nach in einem bestimmten, größeren Personenkreis zu suchen ist, eine Fokussierung der Ermittlungen auf einen oder mehrere bestimmte Tatverdächtige aber noch nicht möglich ist.
  • Spontanäußerung = wenn Täter - ohne gezielt befragt worden zu sein - von sich aus Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden macht und diese daher keine Gelegenheit und keinen Anlass hatten, eine Belehrung auszusprechen.
 

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