Schadensausgleich im Mehrpersonenverhältnis

§ 830 I 1 BGB - Mittäter und Beteiligte (Schema) 

1. Gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung
 
Voraussetzung wäre eine von mehreren gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung; die Beteiligten müssten also als Mittäter iSd § 25 II StGB oder als Täter und Teilnehmer iSd §§ 26, 27 StGB eine unerlaubte Handlung begangen haben 
 
Mittäterschaft: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (im Sinne eines durch einzelne Verursachungsbeiträge vereinheitlichten Vorgangs) 
 
2. Rechtswidrigkeit
 
3. Verschulden
 
4. Schaden
 

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