Schadensausgleich im Mehrpersonenverhältnis

§ 830 I 2 BGB: Anstifter und Gehilfe

I. Keine Mittäterschaft oder Teilnahme
 
II. Anspruchsbegründendes Verhalten jedes Beteiligten
  • dazu müssten beide Handelnden eine rw. unerlaubte Handlung schuldhaft begangen haben, die jede für sich alleine den Erfolg verursacht haben könnte 
  • Schuldhafte Verursachung? zB bei Minderjährigen (Schuldfähigkeit § 828) 
 
III. Gewissheit der Schadensverursachung durch einen der Beteiligten
  • Gewissheit, dass die Schadensverursachung durch eine der Beteiligten erfolgte und nicht etwa durch einen Dritten oder den Geschädigten selbst
 
IV. Urheber- oder Anteilszweifel
  • es darf nicht feststellbar sein, welcher von den Beteiligten den Schaden ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) verursacht hat
 
V. Schaden
 
 
P: Wenn ein Beteiligter aufgrund des Alters nicht schuldfähig ist
 
Frage, inwieweit es für eine Haftung nach § 830 I 2 erforderlich ist, das alle Beteiligten schuldhaft gehandelt haben
 
1. e.A.: (+)
  • es sei erforderlich, dass alle Beteiligten schuldhaft gehandelt haben
  • fehlende Deliktsfähigkeit eines Beteiligten ließe auch die der anderen entfallen
 
2. a.A.: 
  • für Haftung reiche es aus, dass derjenige schuldhaft gehandelt hat, der in Anspruch genommen werden soll
  • für schuldhaftes Handeln erscheine es nicht unzumutbar, möglicherweise für die schuldlose Tat eines anderen einstehen zu müssen, da der Erfolg auf jeden Fall rechtswidrig herbeigeführt wurde
 
Sinn und Zweck des § 830 I 2 besteht lediglich darin, den Anspruchsteller in der Beweislast zu begünstigen 
Würde ein Anspruch aus § 830 I 2 unabhängig vom Verschulden eines der Beteiligten gewährt werden, so würde der Anspruchsteller zunächst über den Zweck der Norm hinaus privilegiert
Daher: Deliktsfähigkeit aller Beteiligten ist erforderlich (1. Ansicht) 

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