Neues Wissen ab dem 16.01.18

Zivilrecht

Kann man von einem Dauerschuldverhältnis zurücktreten?

  • Grundsätzlich ist bei Dauerschuldverhältnissen eine Kündigung vorgesehen
  • Bei diesen haben die Parteien oftmals kein Interesse daran die erbrachten Leistungen komplett wie beim Rücktritt rückabzuwickeln.
 
  • in der Regel tritt die Kündigung an die Stelle des Rücktritts, wenn der Vertrag bereits vollzogen ist
  • Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof aber nur für den Regelfall aufgestellt, weil die Parteien eines Dauerschuldverhältnisses im allgemeinen kein Interesse haben, wegen einer nachträglich eingetretenen Störung auch die bereits erbrachten Leistungsteile rückgängig zu machen.
 
  • Besteht ausnahmsweise ein derartiges Interesse, kann auch bei einem Dauerschuldverhältnis ein Rücktrittsrecht oder ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen
  • Das gleiche kann dann gelten, wenn eine vollständige Rückabwicklung des Vertrages möglich und nach der Interessenlage auch sachgerecht ist
  • Beispielsweise, wenn eine der erbrachten Leistungen komplett wertlos ist

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