RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Zivilrecht

Warum hat der Mieter nach Rückgabe der Mietsache ein besonderes Interesse an einer zügigen Klärung der Abwicklung des Mietverhältnisses?

Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen. Zudem muss er damit rechnen, dass sich der Zustand der Mietsache bei Überlassung an einen anderen Mieter alsbald verändern wird. Auch das Erinnerungsvermögen etwaiger Zeugen nimmt mitzunehmendem Zeitablauf deutlich ab. (RÜ 2/2018, S. 81 )

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