RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Zivilrecht

Warum besteht regelmäßig kein sachlicher Grund für den Vermieter, für den Beginn der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses abzustellen?

Der Gesetzeszweck des§ 548 Abs. 1 S. 1 BGB zielt auf möglichst schnelle Klärung der Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter ab, was für die Maßgeblichkeit der in aller Regel zeitlich vorgelagerten Rückgabe der Wohnung spricht. Zudem kann der Vermieter die Wohnung bereits ab dem Zeitpunkt untersuchen, in dem er sie zurückerhält. (RÜ 2/2018, S. 82)

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