RÜ Check Wiederholungsfragen 2018

02/18, Öffentliches Recht

Zwischen wem wird durch die (angebliche) Genehmigungsbedürfigkeit eines Vorgangs ein Rechtsverhältnis begründet?

Die (angebliche) Genehmigungsbedürftigkeit begründet ein Rechtsverhältnis grundsätzlich nur zwischen dem Normadressaten und dem Normanwender. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber kann nur ausnahmsweise bestehen, wenn die Norm selbst unmittelbar Rechte und pflichten begründet, ohne dass es einer Anwendung im konkreten Fall bedarf (sog. self-executing Normen). (RÜ 2/2018, S. 121)

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