Neues Wissen ab dem 16.01.18

Öffentliches Recht

(1) Wie gestaltet sich der Aufbau der Kostenpflicht aus einer Ersatzvornahme der Polizei bei Handeln durch Dritten (Abschleppunternehmer)?
 
(2) Können die Kosten für einen durch vorbereitende Maßnahmen begonnenen Abschleppvorgang verlangt werden, wenn dieser letztlich wegen Wegfahrens durch den Halter verhindert wird?

(1)
Gemäß §§ 20 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW i.V.m § 14 I GebG NRW iVm 50, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 S. 1, 2 PolG NRW

(1) rechtmäßige Vollstreckungsmaßnahme
(2) Kosten nach Art und Höhe erstattungsfähig
  • Immer auf die VO VwVG eingehen
  • Äquivalenzprinzip bei Auslagen:
= bei Fremdleistungen darf kein obj. Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt bestehen.
 
(3) Kostenpflichtiger gem. § 77 VwVG
 
(2)
Es sind bereits die Anfahrt des Abschleppwagens und die vorbereitenden Maßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung des Wegfahrgebots kausal durch ihr verkehrsordnungswidriges Parken entstanden; zu den Kosten der Ersatzvornahme zählen auch Auslagen für einen begonnenen, nicht beendeten Abschleppvorgang
 

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