Neues Wissen ab dem 16.01.18

Strafrecht

Woraus ergibt sich, dass § 315b StGB verkehrsfremde und § 315c StGB verkehrsinterne Eingriffe erfasst?

Wortlaut:
§ 315c StGB: Wer im Straßenverkehr
§ 315b StGB: Wer die Sicherheit des STVkehrs...
 
Die Aufzählung in § 315b StGB zeigen, dass § 315b StGB – auch im Gegensatz zu § 315c StGB – grundsätzlich nur solche Eingriffshandlungen umfasst, die von außen in den Straßenverkehr erfolgen
 
Auch die Überschrift lässt diesen Schluss zu.

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