Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Rechtsgrundlage für die Einsetzung einer sog. "geschäftsführenden Regierung"
  • Bedarf das Ersuchen des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung nach Art.58 GG?
  • Telos
  • Umfang und Grenzen des "Geschäftsführungsrechts"

Art. 69 III GG
  • Danach können auch nach Ende der Amtszeit sämtliche Kabinettsmitglieder verpflichtet werden, bis zum Zusammentritt einer neuen Regierung ihre Ämter geschäftsführend weiter auszuüben.
    • Ihre Mitglieder sind nur beschränkt organisatorischpersonell legitimiert. Sie stützen sich auf das Ersuchen des Bundespräsidenten.
 
Beachte
  • Falls der Bundeskanzler für die geschäftsführende Regierung nicht in Frage kommt (zB wg. Tod), muss der ehemalige Stellvertreter des Bundeskanzlers ersucht werden.
  • Nur in Ausnahmefällen (Skandale, Wunsch des ehemaligen Ministers) kann ein anderer als der ehemalige Bundesminister geschäftsführend Minister sein.
  • Die geschäftsführenden Regierungsmitglieder können nicht zurücktreten, der Bundeskanzler kann aber um ein Entlassen ersucht werden.
 
Telos
Stabilität der Staatsführung; Handlungsfähigkeit des Staates
  • Gestürzte Regierung im Amt ist immer noch besser als gar keine Regierung im Amt.
 
Ersuchen des Bundespräsidenten
Gegenzeichnung nach Art.58 GG nicht erforderlich.
Grund: Im Zeitpunkt des Ersuchens sind weder Bundeskanzler noch Bundesminister im Amt.
 
Umfang
Grds. alle Befugnisse, als ob die Amtsträger dauerhaft im Amt wären.
 
Grenzen
  • Nicht solche Befugnisse, die denklogisch eine dauerhafte Amtsstellung voraussetzen (Vertrauensfrage etc.).
  • Keine Kabinetssumbildung etc.

Diskussion