Zusammenstellung wichtiger Karten 3

Wer ist aktivlegitimiert, wenn eine "Erbengemeinschaft" einen Vertrag schließt?

Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann daher überhaupt nicht Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag sein. Als Vermieter und Anspruchsinhaber kommen folglich nur die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (§§ 2032 Abs. 2, 2038 ff. BGB) in Betracht. Zu prüfen bleibt, ob auch der Mietvertrag in diesem Sinne ausgelegt werden kann.

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