Zusammenstellung wichtiger Karten 3

NetzDG: Welche Vorschrift ist insbes. problematisch und was normiert sie?

§ 3 NetzDG
  • Betreiber bestimmter sozialer Netzwerke (siehe dazu § 1 NetzDG) werden verpflichtet sog. "rechtswidrige" Inhalte zu löschen.
  • Je nach "Offensichtlichkeit" des Verstoßes haben sie dafür 24h bzw. 7 Tage Zeit.
  • Bei Zuwiderhandlung (wiederholt) drohen ihnen empfindliche Geldbußen bis zu 30 mio. Euro.

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