Zusammenstellung wichtiger Karten 3

NetzDG: Besitzt der Bund überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz?

Art. 74 I 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft)
Wird zwar sehr weit ausgelegt ("Alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnde Normen und Gesetze mit wirtschaftsregulierendem Inhalt."); dennoch bestehen Bedenken gegen die Einordnung unter diese Kompetenu (so aber Gesetzesbegründung).
  • (P) Inhalt des Gesetzes und nicht der Anknüpfungspunkt muss von der Kompetenz gedeckt sein.
  • Konkret: Wirtschaftliche Betätigung kommerzieller sozialer Medien ist nur der Anknüpfungspunkt; inhaltlich befasst sich das Gesetz (auch nach der Begründung) eine Korrektur der verrohten Debattenkultur im Internet.
    • Dem Gesetzgeber geht es also um die Verhaltensänderung bestimmter Nutzer.
 
Art. 74 I 1 Nr.7 GG (öffentliche Fürsorge)
Wegen einer möglichen Kollision mit etlichen anderen Kompetenztiteln muss dieser Titel restriktiv ausgelegt werden; daher nur Regelungen erfasst, die weit überwiegend fürsorgerische Ziele verfolgen.
  • (P) Gesetzgeber argumentiert, das NetzDG diene v.a. auch dem Jugendschutz (der unstr. Bestandteil der öff. Fürsorge ist).
  • Konkret: Schutzzweck des NetzDg richtet sich ganz allgemein gegen die Verrohung der Debattenkultur, die weit überwiegend sowohl von Erwachsenen ausgeübt als auch zur Kenntnis genommen wird; die schlichte Stützung auf den (nahezu immer gegebenen) Umstand, dass auch Jugendliche mit dem Inhalt in Kontakt kommen, reicht nicht aus.
    • Verhinderung der Verrohung der Debattenkultur an sich ist aber nicht von öffentlicher Fürsorge umfasst.

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